Wirtschaft: Jahresausgleich am Jahresende

Das Corona-Jahr 2020 (man darf es hoffentlich so nennen) beschert dem deutschen Steuerzahler eine aufwendig zu unterfertigende Jahressteuererklärung. Vor allem jene Menschen, die unterjährig über verschiedene Beschäftigungsverhältnisse verfügt und vielleicht auch noch einen Lohnersatz bezogen haben. Man kann als Faustregel annehmen, dass jeder Lohnersatz auch mit einer Steuernachzahlung zusammenhängt. Der Grund liegt im Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass nicht steuerbare Einkünfte mit steuerbarem Einkommen zusammenfallen.

Jahresausgleich am Jahresende

Es wird vonseiten des Finanzamtes auch zu einer getrennten Berechnung der Steuerlast kommen. Steuerfreie Einkünfte sind zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kindergeld oder auch Kurzarbeitergeld infolge der Corona-Kurzarbeiterregelung. Wenn diese Gelder aber nur temporär bezogen werden, dann kommt es zu einer Zusammensetzung beider Einkunftsarten unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. Wenn Sie am Ende des Jahres ihren Steuerausgleich beim Finanzamt einreichen möchten, dann brauchen Sie eine Steuer ID. Es handelt sich dabei um eine ID-Nummer, die für das gesamte Bundesgebiet gilt. Die Nummer hat 11 Ziffern. Sie brauchen diese Nummer, um sich vor dem Finanzamt zu legitimieren. Bei allen Anträgen müssen Sie diese Nummer angeben. Sie dient defacto als digitaler Ausweis und muss bei jeder Transaktion vorgewiesen werden. Das gilt auch im Bereich der Kommunikation mit dem Finanzamt. Den Jahresausgleich können Sie frühestens im Folgejahr abgeben. Es gibt auch eine Frist für die Finanzen, bis wann Sie einen Jahresausgleich beim Finanzamt einreichen können. In der Regel können Sie sich als Faustregel merken, dass diese Regel bei fünf Jahren liegt.

Steuerbemessung und Progressionsvorbehalt

Einkünfte wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld, ist zwar als steuerfrei anzusehen, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Wenn also beide Einkünfte im Wirtschaftsjahr bezogen werden, dann hat dies auch eine Erhöhung der Steuerlast zur Folge. Zumindest kann man von dieser Kalkulation ausgehen. Diese Regel gilt grundsätzlich nur dann, wenn man während des Jahres über eine bestimmte Grenze mit seinen steuerfreien Einkünften kommt. Es gibt außerdem genaue Grenzen bis wann die Erklärung aus der Wirtschaft beim Finanzamt eingereicht werden muss. Diese Erhöhung ist jedenfalls zu berücksichtigen. Außerdem gibt es jährlich eine Anpassung des Betrages, weshalb man diesbezüglich auch die Forderung anpassen muss. Die Verantwortung liegt beim Arbeitnehmer selbst. Außerdem müssen bei der Beurteilung des Sachverhaltes auch verschiedene Dinge berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wurde auch nur eine grundsätzliche Annahme der Steuerlast angegeben.

Berechnung der Steuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts

Es werden unterschiedliche Parameter berücksichtigt. Zum Beispiel macht es einen Unterschied, ob Sie verheiratet sind und / oder Kinder haben. Es gibt nämlich Freibeträge, die ebenso berücksichtigt werden müssen. Der Progressionsvorbehalt ist in diesem Zusammenhang also hauptsächlich mit steuerfreien Sozialleistungen interessant. Der Grund, warum es zu einer Nachzahlung kommen kann ist der höhere Steuersatz der zur Anwendung kommt. Wenn Sie zum Beispiel einen Betrag von 4000 Euro pro Monat bei einem Dienstgeber verdienen, dann berechnet sich daraus die Steuer mit dem jeweiligen Steuersatz in dieser Klasse. Wird jedoch nur dieser Betrag über einen Zeitraum von 10 Monaten bezogen, dann ist der Steuersatz verfälscht worden, wenn Sie die weiteren 2 Monate auch noch Sozialleistungen bezogen haben. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sind solche Zusammensetzungen keine Seltenheit.

Viele Arbeiternehmer sind im März 2020 in Kurzarbeit versetzt worden. Das hat auch dazu geführt, dass Sie zum Beispiel über eine geringere Beschäftigungszeit während des Jahres verfügen können. Durch die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes kann es zu der oben beschriebenen Situation kommen. Die Berechnung erfolgt auf Basis eines besonderen Steuersatzes. Dieser besondere Steuersatz wird durch das Finanzamt berechnet. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Prinzips der Leistungserrechnung. Daraus erklärt sich in letzter Konsequenz auch der progressive Aufbau unseres Steuersystems. Es wird bei dieser Berechnung das gesamte Einkommen eines Jahres zusammengelegt. Es kommt zu einer Zusammenlegung von steuerfreiem und steuerpflichtigem Einkommen. Aus dieser Zahl wird der durchschnittliche Steuersatz ermittelt.

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